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   BFH, 05.08.1986 - VII R 13/86   

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https://dejure.org/1986,10128
BFH, 05.08.1986 - VII R 13/86 (https://dejure.org/1986,10128)
BFH, Entscheidung vom 05.08.1986 - VII R 13/86 (https://dejure.org/1986,10128)
BFH, Entscheidung vom 05. August 1986 - VII R 13/86 (https://dejure.org/1986,10128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung einer besonderen Situation bei der Festsetzung der Milchquote eines Landwirtes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1987, 196
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.12.1985 - VII B 116/85
    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - VII R 13/86
    Zu den Entscheidungen des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85 (BFHE 145, 289) und vom 25. März 1986 VII B 164-165/85 (BFHE 146, 188) nahm der Kläger wie folgt Stellung: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in den Entscheidungen festgestellt, daß in der stillschweigenden Entgegennahme der Mitteilung der Molkerei durch das HZA ein Referenzmengenfeststellungsbescheid zu sehen sei.

    Die Entscheidung in BFHE 145, 289 behandle einen Fall, in dem ein Junglandwirt eine höhere Referenzmenge begehrt habe.

    Dementsprechend müsse der Kläger auch vorläufigen Rechtsschutz vor den VG suchen (BFHE 145, 289).

    Zu Recht hat das FG - ohne weitere Begründung - den Finanzrechtsweg für gegeben erachtet (vgl. BFHE 145, 289).

    Wie der Senat mit Beschluß in BFHE 145, 289 entschieden hat, ist in einem solchen Fall Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung und nicht durch einstweilige Anordnung zu gewähren.

    Zur Begründung verweist der Senat auf Nr. 3 der Gründe seines Beschlusses in BFHE 145, 289.

    Der Senat hat im Beschluß in BFHE 145, 289 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Betroffene jeweils vorläufigen Rechtsschutz bei der zuständigen Landesstelle bzw. bei den VG suchen kann.

  • BFH, 25.03.1986 - VII B 164/85
    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - VII R 13/86
    Zu den Entscheidungen des Senats vom 17. Dezember 1985 VII B 116/85 (BFHE 145, 289) und vom 25. März 1986 VII B 164-165/85 (BFHE 146, 188) nahm der Kläger wie folgt Stellung: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in den Entscheidungen festgestellt, daß in der stillschweigenden Entgegennahme der Mitteilung der Molkerei durch das HZA ein Referenzmengenfeststellungsbescheid zu sehen sei.

    Nach dem Sachverhalt des Beschlusses in BFHE 146, 188 habe der dortige Antragsteller sich auf die Verfassungswidrigkeit der MGVO berufen; auch habe das VG die Geltendmachung einer besonderen Situation rechtskräftig abgelehnt.

    Der Senat verweist zur Begründung auf seinen Beschluß in BFHE 146, 188.

  • BFH, 24.06.1985 - GrS 1/84

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Rechtsschutzbedürfnis

    Auszug aus BFH, 05.08.1986 - VII R 13/86
    Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung verdrängt § 69 Abs. 3 FGO die allgemeinen Vorschriften über die Klagearten nicht; für ein Klageverfahren über die Aussetzung der Vollziehung fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis nicht (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 24. Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587).
  • FG München, 13.05.2004 - 14 K 3814/02

    Pflicht zur Erteilung einer Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis beim

    Bei Maßnahmen der Landwirtschaftsämter im Zusammenhang mit der Erstellung von Bescheinigungen ist Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1986 VII R 13/86, BFH/NV 1987, 196).
  • BFH, 19.03.1998 - VII B 20/98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorgehen gegen einen negativen

    So hat der Senat einen Festsetzungsbescheid auch dann als einer AdV fähig angesehen, wenn es sich um eine vorläufige Neufestsetzung der Referenzmenge nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung -- MGV -- (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1991 VII B 239/90, BFH/NV 1992, 429) oder um eine höhere Milchquote für einen Nichtvermarkter bei Nichtvorlage einer Härtefallbescheinigung der zuständigen Landesstelle (Beschluß vom 29. September 1987 VII B 104/87, BFH/NV 1988, 67) handelt oder wenn vergeblich begehrt worden ist, eine höhere als die bisher festgestellte Referenzmenge festzustellen, weil die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 MGV vorlägen (Urteil vom 5. August 1986 VII R 13/86, BFH/NV 1987, 196).
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